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   OLG Frankfurt, 07.10.2005 - 3 Ws 41/05   

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OLG Frankfurt, 07.10.2005 - 3 Ws 41/05 (https://dejure.org/2005,29250)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.10.2005 - 3 Ws 41/05 (https://dejure.org/2005,29250)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Oktober 2005 - 3 Ws 41/05 (https://dejure.org/2005,29250)
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    EGGVG § 23; StVollzG § 10
    Strafvollzug: Anspruch auf Ladung in den offenen Vollzug

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 07.03.1997 - 3 Ws 125/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.10.2005 - 3 Ws 41/05
    Der Senat kann lediglich überprüfen, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des herangezogenen Versagungsgrundes - fehlende Eignung bzw. Bestehen von Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr - zu Grunde gelegt sowie die erforderliche Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller für die Entscheidung über die Vollzugsform wesentlichen Gesichtspunkte vorgenommen und dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten hat (vgl. Senat, NStZ-RR 1998, 91 ).

    Dies gilt um so mehr, als sich durch die mehrfachen Gewalttaten eine zumindest damals hohe Gefährlichkeit des Verurteilten gezeigt hat und die Folgen einer fehlerhaft positiven Prognose für potentielle Opfer von besonderem Gewicht sind, so dass eine besonders sorgfältige und umfassende Abklärung möglicher Risikofaktoren unabdingbar ist (vgl. Senat, NStZ-RR 1998, 91 ; OLG Hamm, NStE Nr. 14 zu § 11 StVollzG -).

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.10.2005 - 3 Ws 41/05
    In welcher Form die Vollzugsbehörde dabei den Sachverhalt aufklärt, ist Teil ihres Beurteilungsermessens, in das der Senat weder durch eigene Sachverhaltsaufklärung, etwa im Wege der gerichtliche Beauftragung eines Gutachters (vgl. Senat aaO; BGHSt 30, 320 ), noch durch die Verpflichtung der Behörde, ein Sachverständigengutachten vor Ladung des Gefangenen zum Strafantritt einzuholen eingreifen darf.
  • OLG Frankfurt, 11.07.2001 - 3 VAs 18/01

    Beurteilung der Eignung eines Strafgefangenen für den offenen Vollzug

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.10.2005 - 3 Ws 41/05
    Verneint die Vollzugsbehörde - wie hier - die Eignung für den offenen Vollzug und lädt deshalb die Vollstreckungsbehörde in den geschlossenen Vollzug, ist in dem Verfahren nach §§ 23 EGGVG die Entscheidung der Vollzugsbehörde mit zu überprüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Vollzugsbehörde bei der Prüfung der Eignung und der Prognoseentscheidung über Flucht- und Missbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum zusteht und deshalb die Entscheidung nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 11.7.2001 - 3 VAs 18/01 = NStZ-RR 2001, 316 mwN ).
  • OLG Frankfurt, 28.04.2005 - 3 VAs 16/05

    Strafvollzug: Voraussetzungen der Ladung in den offenen Vollzug

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.10.2005 - 3 Ws 41/05
    Die Vollzugsbehörde ist in der Gesamtwürdigung aller Umstände zu dem überzeugenden Ergebnis gekommen, dass an der fehlenden Gefährlichkeit des Verurteilten und damit an seiner Eignung für den offenen Vollzug, bzw. am Fehlen der Missbrauchsgefahr zumindest erhebliche Zweifel bestehen, die durch seine Beobachtung und Behandlungsuntersuchung in der Einweisungsanstalt abzuklären sind (zu dieser Möglichkeit vgl. auch Senat, Beschl. v. 28.4.2005 - 3 VAs 16/05 -).
  • OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05

    Strafvollzug: Pflicht der Vollzugsbehörde zur unmittelbaren Ladung in den offenen

    Verneint die Vollzugsbehörde - wie hier - die Eignung für den offenen Vollzug und lädt deshalb die Vollstreckungsbehörde in den geschlossenen Vollzug, ist in dem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG die Entscheidung der Vollzugsbehörde mit zu überprüfen, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Vollzugsbehörde bei der Prüfung der Eignung und der Prognoseentscheidung über Flucht- und Mißbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wurde und deshalb die Entscheidung nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Senat, NStZ-RR 2001, 316, 317; Beschluß vom 07.10.2005 - 3 Ws 41/05 -).

    Der Senat kann daher lediglich überprüfen, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des herangezogenen Versagungsgrundes - fehlende Eignung bzw. Bestehen von Flucht- und/oder Mißbrauchsgefahr - zugrunde gelegt sowie die erforderliche Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller für die Entscheidung über die Vollzugsform wesentlichen Gesichtspunkte vorgenommen und dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Senat, StV 2003, 399; Beschluß vom 07.10.2005 - 3 Ws 41/05 - m. w. N.).

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